Deutsche Rentenversicherung

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Deutsche Rentenversicherung

Produkte

Welche Altersvorsorgeprodukte bildet die Digitale Rentenübersicht ab?

Nach § 2 Nummer 1 Rentenübersichtsgesetz (RentÜG) sind Altersvorsorgeprodukte Versicherungen, Zusagen und Verträge, auf deren Grundlage Leistungen der gesetzlichen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge in der Zukunft erbracht werden. Diese müssen dem Zweck der Altersvorsorge dienen. Hiervon ist auszugehen, wenn der vertraglich vereinbarte Beginn des Leistungsbezugs rentennah ist. Hierfür wird frühestens die Vollendung des 60. Lebensjahres bestimmt.

Welche Produkte sind kein Bestandteil der Digitalen Rentenübersicht?

Produkte oder Objekte, die sich nicht offentsichtlich dem Zweck der Altersvorsorge zuordnen lassen, wie beispielsweise
- Riester-Bausparverträge
- klassische Banksparpläne, Aktien, Fonds
- private Immobilien
- Anteile an Unternehmen, die für eine Unternehmensnachfolge vorgesehen ist
- Lebensversicherungen, die keine rentennahe Auszahlung vorsehen
- Produkte zur reinen Hinterbliebenen- oder Invaliditätsabsicherung
werden nicht von der Digitalen Rentenübersicht erfasst.

Sind auch Sterbegeldversicherungen Bestandteil der Digitalen Rentenübersicht?

Eine im Leistungsumfang eines Altersvorsorgevertrags im Sinne des § 2 Nummer 1 Rentenübersichtsgesetz (RentÜG) enthaltene Invaliditäts- oder Hinterbliebenenabsicherung ist stets Gegenstand der Übermittlungspflicht des § 5 Absatz 1 Nummer 5 Rentenübersichtsgesetz (RentÜG). Angaben zur Höhe des Anspruchs aus der Invaliditäts- oder Hinterbliebenenabsicherung sind nicht Gegenstand der Übermittlungspflicht.

Reine Sterbegeldversicherungen werden nicht Bestandteil der Digitalen Rentenübersicht sein.

Sind Verträge ausländischer Anbieter einbezogen?

Ja, für diese Verträge gilt das Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Folglich werden auch ausländische Anbieter mit Sitz in Deutschland, die dem deutschen Recht unterworfen sind, zur Übermittlung von Daten und Standmitteilungen an die ZfDR berücksichtigt.

Die Anbindungspflicht gem. § 7 Absatz 1 Satz 3 RentÜG besteht, wenn eine Vorsorgeeinrichtung durch eine unionsrechtliche oder bundesrechtliche Regelung oder durch eine aufgrund einer solchen Regelung erlassenen Verordnung verpflichtet ist, mindestens jährlich Standmitteilungen zu übermitteln und gegen sie mehr als 1 000 Altersvorsorgeansprüche bestehen, die sich noch nicht in der Auszahlungsphase befinden (§ 1 RentÜAV i. V. m. § 2 RentÜAV).

Die Verpflichtung zur Übermittlung von Standmitteilungen kann sich dabei auch für Unternehmen ergeben, die ihren Sitz in der EU oder dem EWR haben und
sie zur Tätigkeit im Inland zugelassen werden (vgl. § 61 Abs. 1 und Abs. 3 VAG). Sofern sich im Rahmen des Geschäftsbetriebs im Inland und für die jeweiligen
Produkte eine Pflicht zur Übermittlung von Standmitteilungen ergibt, folgt dieser Pflicht auch die Anbindungspflicht bei der ZfDR aus § 7 Absatz 1 Satz 3 RentÜG,
auch wenn der Sitz des Unternehmens nicht im Inland liegt.

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