Produkte
Welche Altersvorsorgeprodukte bildet die Digitale Rentenübersicht ab?
Nach § 2 Nummer 1 Rentenübersichtsgesetzt (RentÜG) sind Altersvorsorgeprodukte Versicherungen, Zusagen und Verträge, auf deren Grundlage Leistungen der gesetzlichen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge in der Zukunft erbracht werden. Diese müssen dem Zweck der Altersvorsorge dienen. Hiervon ist auszugehen, wenn der vertraglich vereinbarte Beginn des Leistungsbezugs rentennah ist. Hierfür wird frühestens die Vollendung des 60. Lebensjahres bestimmt.
Welche Produkte sind kein Bestandteil der Digitalen Rentenübersicht?
Produkte oder Objekte, die sich nicht offentsichtlich dem Zweck der Altersvorsorge zuordnen lassen, wie beispielsweise
- Riester-Bausparverträge
- klassische Banksparpläne, Aktien, Fonds
- private Immobilien
- Anteile an Unternehmen, die für eine Unternehmensnachfolge vorgesehen ist
- Lebensversicherungen, die keine rentennahe Auszahlung vorsehen
- Produkte zur reinen Hinterbliebenen- oder Invaliditätsabsicherung
werden nicht von der Digitalen Rentenübersicht erfasst.
Sind auch Sterbegeldversicherungen Bestandteil der Digitalen Rentenübersicht?
Eine im Leistungsumfang eines Altersvorsorgevertrags im Sinne des § 2 Nummer 1 Rentenübersichtsgesetz (RentÜG) enthaltene Invaliditäts- oder Hinterbliebenenabsicherung ist stets Gegenstand der Übermittlungspflicht des § 5 Absatz 1 Nummer 5 Rentenübersichtsgesetz (RentÜG). Angaben zur Höhe des Anspruchs aus der Invaliditäts- oder Hinterbliebenenabsicherung sind nicht Gegenstand der Übermittlungspflicht.
Reine Sterbegeldversicherungen werden nicht Bestandteil der Digitalen Rentenübersicht sein.
Sind Verträge ausländischer Anbieter einbezogen?
Ja, für diese Verträge gilt das Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Folglich werden auch ausländische Anbieter mit Sitz in Deutschland, die dem deutschen Recht unterworfen sind, zur Übermittlung von Daten und Standmitteilungen an die ZfDR berücksichtigt.