Die „Wartezeit“ ist die Zeit, die der oder die Versicherte mindestens versichert gewesen sein muss, damit ein Anspruch auf eine Rente oder Leistung entsteht. Häufig wird statt Wartezeit auch der Fachbegriff Mindestversicherungszeit verwendet.
Eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung können Versicherte grundsätzlich nur bekommen, wenn die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist. Mehr dazu findet sich auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung.
In der betrieblichen Altersversorgung hat der Begriff „Wartezeit“ eine eigenständige Bedeutung und ist nicht gleichbedeutend mit „Mindestversicherungszeit“. Durch eine vertragliche Regelung kann beispielsweise ein Mindestalter oder eine Mindestdienstzeit festgelegt werden, vor deren Ablauf kein Anspruch auf Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung besteht. Diese Zeiträume können auch länger sein als die Mindestversicherungszeit für das Entstehen eines Anspruchs auf Altersvorsorgeleistungen.